Auflagen aufgrund der Corona Pandemie

Wir freuen uns, Sie wieder bei uns begrüßen zu können und werden uns die grösste Mühe geben Ihnen einen sorgenfreien Restaurantbesuch bei uns zu ermöglichen.

    • Auszug der niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
      Geltend vom 8. Mai 2020.
      Geändert am 10.07.2020.


§ 6 Restaurationsbetriebe

( 1 )  Restaurationsbetriebe im Sinne des Gaststättengewerbes nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, sowie Kantinen dürfen betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 trifft.

( 2 )  Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 trägt und für den Gast die
Möglichkeit der Händereinigung besteht.

( 3 )  Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Datenerhebung und Dokumentation nach § 4 verpflichtet.


§ 4 Datenerhebung und Dokumentation

( 1 )  Soweit nach dieser Verordnung personenbezogene Daten im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder der Teilnahme oder des Besuchs einer Veranstaltung zu erheben sind, sind der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) der jeweiligen Person sowie das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit zu dokumentieren; die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach dem Ende des jeweiligen Ereignisses aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.

( 2 )  Andernfalls darf ein Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden.

( 3 )  Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.

( 4 )  Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen.

( 5 )  Spätestens einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Ereignisses sind die Kontaktdaten zu löschen.

( 6 )  Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.